Die Pflichtverletzung durch die Revisionsstelle muss auf ein vorwerfbares, weil fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen sein. Dabei ist grundsätzlich jenes Mass an Sorgfalt relevant, das von einem Dritten (eine durchschnittliche, einsichtig handelnde Revisionsstelle) als Kontrollorgan unter den gleichen Umständen erwartet werden könnte.