Voraussetzung für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der RS ist ein entstandener Schaden, der auf deren schuldhafte (Verschulden) Pflichtverletzung zurückzuführen (Kausalzusammenhang) ist. Die Revisionsstelle haftet demnach nur, wenn der Kläger
schlüssig darstellen und einzeln nachweisen kann.