Nach geltendem Recht haftet die Revisionsstelle entsprechend der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit – wie jedes andere Organ der Gesellschaft – für Schäden, die durch Verletzung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Organpflichten entstanden sind. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die RS kein geschäftsführendes Organ sondern ein Kontrollorgan ist, die insbesondere nicht an Geschäftsleitungsentscheiden der Gesellschaft teilnimmt und in der Regel lediglich einmal im Jahr Prüfungs- und Berichterstattungspflichten – anhand der ihr vorgelegten Bücher – wahrnimmt (vgl. auch ‚expectation gap‘).
Trotz dieser ‚sekundären‘ Rolle wird die RS oft als einzige Haftpflichtige zur Kasse gebeten, da sie als juristische Person vielfach liquider ist bzw. erscheint als Privatpersonen. Hinzukommt, dass die RS in der Praxis der differenzierten Solidarität gegenüber Dritte (extern) oft für mehr haftet als sie unter den Haftpflichtigen (intern) aufkommen müsste.
In der Lehre wird seit Längerem eine Korrektur dieser ‚Ungerechtigkeit‘ bzw. eine Anpassung des Gleichgewichts zwischen der Verantwortlichkeit des VR und der RS gefordert (vgl. dazu Art. 759 Abs. 1bis E-OR, die die Haftung der RS bei Fahrlässigkeit insoweit eingrenzt, als diese nur bis zum Betrag haftet, für den sie „zufolge Rückgriffs aufkommen müsste“).