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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Berichterstattungspflicht

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen, jährlichen Generalversammlung muss der Revisionsbericht den Aktionären zur Einsicht vorliegen (Art. 696 Abs. 1 OR). Er enthält eine Stellungnahme der RS zur Jahresrechnung und empfiehlt sie:

  • zur Abnahme
  • bzw. zur Abnahme mit Einschränkungen
  • oder zur Rückweisung

Ordentliche Revision (Art. 728b OR)

  • Umfassender, schriftlicher Bericht an den VR mit Feststellungen
    • über die Rechnungslegung
    • das interne Kontrollsystem
    • sowie die Durchführung und Ergebnis der Revision
  • Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
    • mit Angaben zur Unabhängigkeit
    • zur Person, welche Revision führt bzw. zu deren fachlichen Befähigung
    • sowie Empfehlung, ob Jahresrechnung zu genehmigen oder zurück zu weisen ist.

Eingeschränkte Revision (Art. 729b OR)

  • keine zwingende Berichterstattung an den Verwaltungsrat (!)
  • zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
  • mit Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
  • allfälliges Mitwirken bei der Buchführung
  • jedoch keine Genehmigungs- bzw. Rückweisungsempfehlung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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