Anzeige von Verstössen gegen Gesetz, Statuten und Organisationsreglement
- an VR (schriftlich)
- an die Generalversammlung
- sofern wesentlich
- sofern VR nicht handelt
- keine besondere Anzeigepflicht bei eingeschränkter Revision
Benachrichtigung des Gerichtes bei offensichtlicher Überschuldung
- sofern VR untätig
- nach Ablauf nützlicher Frist (Art. 725 OR)
Auskunftspflicht
- An der Generalversammlung muss die Revisionsstelle Auskunft gegenüber dem Aktionär über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung erteilen (Art. 697 OR)