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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Prüfungspflichten

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Prüfung der Jahres- / Konzernrechnung mit Anhang 

Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision hat der Revisor zu überprüfen, ob die Jahresrechnung (falls vorhanden auch die Konzernrechnung)

Die in der Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang ausgewiesenen Zahlen müssen

  • unter Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
  • auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

Geht es um Ermessensgrössen, so muss deren

  • Nachvollziehbarkeit
  • und Angemessenheit geprüft werden.

Ordentliche Prüfung

Die gesetzlichen Prüfungspflichten werden in Bezug auf die einzelnen, notwendigen Prüfungshandlungen insbesondere durch die – von der Revisionsaufsichtsbehörde anerkannten – „Schweizer Prüfungsstandards“ (PS) der Treuhandkammer konkretisiert. Dabei soll der Grundsatz der Wesentlichkeit gelten.

Summarische Prüfung (Review)

Im Falle der eingeschränkten Revision wird durch eine summarische Prüfung (Review) der Jahresrechnung untersucht, ob Sachverhalte vorliegen, die auf Verletzung von Gesetz oder Statuten deuten (Art. 729a Abs. 2 OR):

  • gestützt auf Befragungen
  • analytische Prüfungshandlungen
  • angemessene Detailprüfung

2. Prüfung weiterer Berichte

Von einem zugelassenen Revisor zu prüfen sind auch Berichte über

3. Prüfung des Gewinnverwendungsantrags des VR

Die Revisionsstelle muss ebenfalls prüfen, ob der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und Statuten entspricht. Dabei geht es insbesondere um Reservebildungsvorschriften (Art. 671 ff. OR, 669 OR) sowie um die Gleichbehandlung der Aktionäre.

4. Prüfung der Existenz des internes Kontrollsystems (Art. 728a OR)

Begriff

Das interne Kontrollsystem (IKS) ist ein Führungsinstrument. Es dient insbesondere dem Schutz des Gesellschaftsvermögens durch Sicherstellung

  • der Produktivität und Rentabilität eines Unternehmens
  • der Korrektheit der Buchhaltung bzw. Berichterstattung
  • der Einhaltung von anwendbaren Gesetzen und Vorschriften

Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegenden (Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen) müssen ein IKS errichten. Die Ausgestaltung des IKS ist dabei vom betreffenden Unternehmen selbst zu definieren, um den spezifischen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Grundsätze

Es gilt das Prinzip der Wesentlichkeit (Festlegung von Prioritäten) sowie das Prinzip der Beachtung der Kosten-/Nutzen-Relation.

Prüfauftrag

Der Revisor ist verpflichtet zu überprüfen, ob bei den unter die ordentliche Revision gestellten Unternehmen ein IKS für die finanzielle Berichterstattung existiert (Existenzprüfung):

    • angemessene Ausgestaltung des IKS
    • IKS geachtet und effektiv gelebt
    • IKS nachprüfbar dokumentiert

Nicht Gegenstand der Prüfung durch die RS ist hingegen:

    • die der Wirksamkeit des IKS (es sei denn RS wird dazu zusätzlich beauftragt)
    • die Zweckmässigkeit der Organisation der Gesellschaft im Allgemeinen
    • die Geschäftsführung des VR (Art. 728 Abs. 3 OR)

Über ihre Befunde berichtet die RS an die GV und in einem umfassenden Bericht an den VR.

5. Prüfung weiterer Angaben im Anhang

Als Teil der Jahresrechnung ist das Vorhandensein verschiedener Angaben im Anhang ebenfalls durch die Revisionsstelle zu prüfen:

Risikobeurteilung

Unabhängig davon, welcher Revisionsform eine Gesellschaft unterliegt, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikoeinschätzung zu machen. Die Revisionsstelle muss formell prüfen und bestätigen, dass eine Risikoeinschätzung vorgenommen wurde.

Inhaltliche Aussagen bezüglich Risikobeurteilung werden ausschliesslich vom Verwaltungsrat erwartet.

Vergütungen/ Beteiligungen

Börsenkotierte Gesellschaften haben im Anhang zur Bilanz weitere Details anzugeben:

    • über Vergütungen an VR-Mitglieder und Geschäftsleitung (Art. 663b bis OR)
    • sowie über Beteiligungen bedeutender Aktionäre (Art. 663c OR)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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