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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Haftungsbeschränkung

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle ergibt sich aus dem Gesetz und kann weder wegbedungen noch abgeschwächt werden. Obwohl der Revisor in einem auftragsähnlichen Verhältnis zur prüfenden Gesellschaft steht, können

  • die zu erfüllenden Aufgaben
  • oder die geschuldete/gebotene Sorgfalt

weder vertraglich noch statutarisch eingeschränkt/gemindert werden.

Enthaftungserklärung im Revisionsbericht

Oftmals machen sich Investoren und Gläubiger falsche Vorstellungen über die Aussagekraft eines Revisionsberichtes. Aus diesem Grund enthalten Revisionsberichte üblicherweise sog. Disclaimer, durch die eine falsche Erwartungshaltung ausgeschlossen werden soll.

Standardisierte Texte – wie „der Revisionsbericht eignet sich nicht als Grundlage für Investitionsentscheide” – weisen darauf hin

  • was zum Prüfungsumfang gehört bzw. vom Revisionsbericht erwartet werden darf
  • und – insbesondere – was von einem Revisionsbericht nicht erwartet werden darf.

Versicherungsschutz

Um die Risiken im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit einzuschränken, schliesst heute die Mehrzahl der Revisionsstellen eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Diese deckt Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Garantiesumme (abzüglich Selbstbehalt von meist 20% oder CHF 50‘ – 100‘000.00) und wehrt unbegründete Ansprüche des Geschädigten ab.

Eine Deckung ist hingegen in den meisten Fällen ausgeschlossen für

  • eigene Schäden der Revisionsstelle
  • Schäden anlässlich von Verbrechen und Vergehen
  • absichtlich oder fahrlässig (Kürzung) zugefügte Schäden
  • Schäden aus Bewertungen und Analysen bzw. aus Beratung bei Finanzgeschäften
  • öffentlichrechtliche Ansprüche (z.B. AHV, MWST, VerrSt)

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