LAWINFO

Revisorenhaftung / Revisionshaftung

QR Code

Formen der Revision

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ordentliche Revision

In folgenden Fällen ist eine ordentliche Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnungen vorgeschrieben:

  • Publikumsgesellschaften
    • an der Börse kotierte Beteiligungspapiere
    • Anleihens-Obligationen ausstehend
    • wesentliche Tochtergesellschaften der obgenannten Gesellschaften (Beteiligungspapiere an der Börse kotiert, Anleihens-Obligationen ausstehend) Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR
  • Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen(zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt)
    • Bilanzsumme CHF 20 Millionen
    • Umsatz CHF 40 Millionen
    • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 663e OR)
  • Beschluss der Generalversammlung
    • Aktionäre mit über 10% Aktienkapital verlangen ordentliche Revision (opting-up, Art. 727 Abs. 2 OR)
  • Statuten oder Beschluss der Generalversammlung verlangt eine ordentliche Revision (Art. 727 Abs. 3 OR)

Eingeschränkte Revision

Grundsätzlich müssen alle Gesellschaften, die nicht der ordentlichen Revision unterliegen ihre Jahresrechnungen eingeschränkt prüfen lassen.

Ausnahmen im Rahmen der ‚freiwilligen Revision‘:

  • Opting-up
  • Opting-down
  • Opting-out

Weitere Formen der Revision

  • Kleinunternehmen, für welche eine (eingeschränkte) Revisionspflicht besteht, können durch Gesellschafterbeschluss auf die Revision verzichten (opting-out) (Art. 727a Abs. 2 OR)
    • weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
    • Zustimmung aller Gesellschafter / Aktionäre
  • Mit der sog. ‚freiwilligen Revision‘ ist – nach einem Verzicht auf die gesetzliche  Revision – eine abweichende, vertragliche Regelung der Prüfung möglich (opting-down)
    • gleiche Voraussetzungen wie opting-out
    • ‚Laien-Revision’möglich
  • Selbstverständlich kann auch unabhängig einer fehlenden gesetzlichen Pflicht jederzeit auch eine ordentliche Revision (opting-up) beschlossen werden
    • wenn dies Aktionäre mit 10% Aktienkapital verlangen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.