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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Anforderungen an die Revisionsstelle

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nimmt die Registrierung der Revisoren vor und erteilt ihnen die Zulassung. Je nach Qualifikationen wird zwischen Revisoren und Revisionsexperten unterschieden. Revisionsgesellschaften, die ihre Dienstleistungen an Publikumsgesellschaften erbringen, stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).

Grundsätzlich muss eine Revisionsstelle

  • unabhängig und
  • objektiv sein.

Wahrung der Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs. 1 OR, Art. 729 Abs. 1 OR). Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle gelten

  • für alle an der Revision beteiligten Personen (Art. 728 Abs. 3 OR)
  • für die Mitglieder der obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans (VR und Geschäftsleitung).

Unterschiedlich hohe Anforderungen

Je nachdem, ob eine Pflicht zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision vorliegt, sind unterschiedlich hohe Anforderungen zu erfüllen:

  • Ordentliche Revision
    • keine Entscheidfunktionen bei bzw. kein arbeitsrechtliches Verhältnis zur geprüften Gesellschaft
    • keine Beteiligung an deren Aktienkapital
    • keine enge persönliche Beziehung zu Personen mit Entscheidfunktion
    • keine Mitwirkung bei der Buchführung
    • keine wirtschaftliche Abhängigkeit
    • kein Erfolgshonorar

Darüber hinaus gelten für Publikumsgesellschaften (sogenannte staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen) weitere, strengere Unabhängigkeits-vorschriften (vgl. Art. 11 Revisionsaufsichtsgesetz RAG, SWX Corporate Governance Richtlinie).

  • Eingeschränkte Revision (Review)
    • keine Entscheidfunktion in der geprüften Gesellschaft
    • keine Beteiligung am Aktienkapital
    • keine wesentliche Forderungen oder Schulden
    • keine enge Beziehungen zu Entscheidungsträgern
    • keine wirtschaftliche Abhängigkeit (Reihenfolge, Wortlaut)

Ausdrücklich erlaubt ist bei der eingeschränkten Revision auch die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung bzw. andere Dienstleistungen bei der zu prüfenden Gesellschaft. Besteht jedoch ein Risiko, dass eigene Arbeiten überprüft werden, so sind organisatorische und personelle Massnahmen angebracht, die die Verlässlichkeit der Prüfung garantieren (Art. 729 Abs. 2 OR).

Amtliche Zulassung und deren Formen

Zulassung zur Revision sowie Aufsicht über die Revisoren werden im Bundesgesetz für die Zulassung und Beaufsichtigung der RevisorInnen geregelt (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG).

Zugelassene Revisoren

Zugelassene Revisoren können Jahresrechnungen von Gesellschaften prüfen, für die die eingeschränkte Revision vorgeschrieben ist.

Voraussetzungen:

  • formelle Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde RAB (beaufsichtigt von der RAB)
  • Mindestausbildung (Art. 4 Abs. 2 RAG)
  • Unbescholtener Leumund
  • Fachpraxis von mindestens 1 Jahr

Zugelassene Revisoren kommen meist bei kleineren und mittleren Unternehmen zum Einsatz, die einer eingeschränkten Revisionspflicht unterliegen. Kleinstunternehmen, die sich freiwillig einer eingeschränkten Revision unterwerfen, haben ebenfalls einen zugelassenen Revisor mit den Revisionsarbeiten zu betrauen.

Zugelassene Revisionsexperten

Gesellschaften, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (wirtschaftlich bedeutende Unternehmen; keine Publikumsgesellschaften) müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bezeichnen:

Voraussetzungen:

  • dito, formelle Zulassung
  • längere Fachpraxis von 5 bzw. 12 Jahren (Art. 4 Abs. 2 Ziff b., c. RAG)

 

Revisionsunternehmen

Ein Revisionsunternehmen kann als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen werden (Art. 6 RAG).

Voraussetzungen:

  • Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- und Geschäftsführungsorgans verfügt über entsprechende Zulassung
  • mehr als 20% der mit der Revision beschäftigten Personen verfügen über entsprechende Zulassung
  • alle Personen, die eine Revision leiten verfügen über eine entsprechende Zulassung
  • Führungsstruktur gewährleistet genügende Überwachung der einzelnen Mandate

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Publikumsgesellschaften unterliegen der ordentlichen Revisionspflicht und haben als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zu bezeichnen.

Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten
  • ausreichende Versicherung für Haftungsrisiken
  • besondere Zulassung und staatliche Aufsicht (Art. 7 Abs. 1 RAG, oben)
  • besondere Pflichten im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit
    • jährliche Honorarsumme für eine einzelne Gesellschaft nicht mehr als 10% der gesamten Honorare
    • keine Revisionstätigkeit während zwei Jahren bei Übertritt von Entscheidungsträgern von der geprüften Gesellschaft
  • Überprüfung durch Aufsichtsbehörde mindestens alle 3 Jahre

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